Seite 8/12 dass es während dieses Vorgangs zu den erwähnten Manipulationshandlungen gekommen sein soll. Hierbei bleibt dieses Vorbringen in seiner Gesamtheit vage und die Beschwerdeführerin spricht an einer Stelle im Konjunktiv darüber («[…] Durch das Öffnen der Kisten könnten [H.d.V.] am Montag 23. Sept. Wahlzettel von C.___ entsorgt worden sein, analog dem Vorgehen im Fall D.___, wo ein menschlicher Fehler aus Angst vor den Konsequenzen beim Bekanntwerden [und einer darauffolgenden Sitzverschiebung] vertuscht wurde.»; act. 1, S. 2). Der blosse Hinweis auf eine Manipulationsmöglichkeit genügt nicht.