2.3.2.2 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entgegnen, dass die am 23. September 2024 verkündeten, überprüften Wahlresultate auf der manuellen Nachzählung der unveränderten Wahlzettel basieren und nicht auf der genannten Excel-Liste. Diese Überprüfung beinhaltete das Öffnen der plombierten Kisten in der Anwesenheit von sechs Mitgliedern des Ausschusses des Stimmbüros. In analoger Anwendung von Art. 71 Abs. 2 Bst. b WAG – worin festgehalten wird, dass eine Urne zur Auszählung geöffnet werden darf, wenn ein Ausschuss des Stimmbüros die Öffnung beaufsichtigt – kann diesem Vorgehen zugestimmt werden. Die Beschwerdeführerin bringt vor,