Abschliessend hält die Vorinstanz fest, man habe mit dem Augenschein vom 30. September 2024 sowie mit der Besprechung vom 2. Oktober 2024 versucht – notabene in Ausreizung der gesetzlichen Möglichkeiten einer Mitwirkung und ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein – sich intensiv mit den Anliegen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. 2.3 2.3.1 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob – die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten – Verfahrensmängel während und nach den Erneuerungswahlen vorgelegen sind und falls ja, ob sie derart erheblich sind, dass sie das Resultat beeinflusst haben könnten, sodass die Wahl aufgehoben werden müsste.