Seite 7/12 noch nicht richtig existiert habe. Ob Personen mit der Parteizugehörigkeit «C.___» als Stimmenzählende tätig gewesen seien, sei nicht bekannt. Bei der Auswahl der Stimmenzählenden werde nicht explizit nach der politischen Parteizugehörigkeit gefragt. Einzig Personen, die für das Stadtparlament kandidierten, seien nicht als Stimmenzählende zugelassen gewesen. Es stehe der Beschwerdeführerin bzw. einem anderen Vertreter von «C.___» frei, sich für die kommende Legislatur als Mitglied des Ausschusses des Stimmbüros nominieren zu lassen.