Es sei teilweise korrekt, dass am 22. September 2024 «C.___» durch keine Wahlbeobachtende, Stimmenzählende oder Mitglieder des Ausschusses des Stimmbüros vertreten war. Dies sei jedoch nicht auf eine Diskriminierung von «C.___» zurückzuführen, sondern der Tatsache geschuldet, dass Wahlbeobachtende in der politischen Gemeinde B.___ nicht gängig seien und «C.___» bei der letztmaligen Besetzung des Ausschusses des Stimmbüros