2.2.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, einzig bei der manuellen Erfassung der Anzahl maschinell vorgezählter unveränderter Wahlzettel und deren manuellen Übertragung ins Computer-Wahlsystem hätten Abweichungen in grösserem Ausmass entstehen können, wenn beispielsweise Wahlzettel-Bün- del einer falschen Liste zugerechnet oder Zahlen falsch ins Wahlsystem übertragen worden seien. Bei den übrigen Prozessschritten hätten dagegen systembedingt nur Fehler im Mikrobereich nicht komplett ausgeschlossen werden können. Die am 22. September 2024 begangenen Fehler seien am nächsten Tag jedoch behoben worden.