2.1.3.3 In Bezug auf das zweite Kriterium der Beeinflussung des Ergebnisses der Abstimmung durch den Verfahrensmangel müssen die Beschwerdeführenden nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat (BGE 130 I 290 Erw. 3.4). Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Mangels einer ziffernmässigen Feststellbarkeit der Auswirkung eines Verfahrensmangels ist nach den gesamten Umständen und grundsätzlich mit freier Kognition zu beurteilen, ob der gerügte Mangel das Wahl- oder Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte.