ÜBERLEGUNGEN AUS JURISTISCHER UND POLITOLOGISCHER SICHT, AJP 2006, S. 1521 m.H.). 2.1.3.2 Hinsichtlich des ersten Kriteriums der erheblichen Unregelmässigkeit gebietet es die Untersuchungspflicht der Behörden, gegen das Ergebnis einer Abstimmung vorgebrachte Rügen jedenfalls dann näher zu untersuchen, wenn das Abstimmungsresultat knapp ausfiel und der Stimmbürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der für die Durchführung der Abstimmung zuständigen Organe hinzuweisen vermag (BGE 114 Ia 42).