Demnach müssen zwei Tatbestände erfüllt sein, damit es zu einer Aufhebung einer Abstimmung kommen kann: Einerseits muss ein Verfahrensmangel vorliegen und andererseits die begründete Annahme bestehen, dass der festgestellte Verfahrensmangel das Ergebnis der Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst haben könnte (vgl. für viele BGE 131 I 442 Erw. 3.3). Fehler bei der Zählung der Wahlzettel führen nicht zur Kassation der Wahl oder Abstimmung, sofern sie durch eine Nachzählung berichtigt werden können (LUTZ / FELLER / MÜLLER, NACHZÄHLUNG BEI KNAPPEN W AHL- UND ABSTIMMUNGSERGEBNISSEN - ÜBERHÖHTE ERWARTUNGEN? ÜBERLEGUNGEN AUS JURISTISCHER