Seite 5/12 2.1.3 2.1.3.1 Von der Frage der Nachzählung ist die Aufhebung von Urnengängen bei festgestellten Unregelmässigkeiten zu trennen. Nach Art. 110 Abs. 1 WAG i.V.m. Art. 164 Abs. 3 GG hebt das zuständige Departement die Wahl auf, wenn der zuvor festgestellte Verfahrensmangel von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis sein könnte, gewesen ist oder hätte sein können. Demnach müssen zwei Tatbestände erfüllt sein, damit es zu einer Aufhebung einer Abstimmung kommen kann: