2.1.2 Die Nachzählung wird nach Art. 83 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (sGS 125.3; abgekürzt WAG) bei Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gemeinden von der leitenden Behörde bzw. von Amtes wegen angeordnet, wenn Unregelmässigkeiten feststellt werden, die nach Art und Umfang geeignet waren, das Ergebnis wesentlich zu beeinflussen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Unregelmässigkeiten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens glaubhaft gemacht worden sind oder ob die leitende Behörde selber darauf aufmerksam geworden ist (Botschaft und Entwurf der Regierung vom 5. Dezember 2018 zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen, in: ABl 2018, S. 1808).