2. 2.1 2.1.1 Von Bundesrechts wegen schützt Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Sie soll garantieren, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt.