Schliesslich hätten am 22. September 2024 zahlreiche erfahrene Stimmenzählende gefehlt, weshalb die Fehleranfälligkeit der Stimmenauszählung gegeben sei. Somit betreffen sämtliche Rügen Verfahrensmängel einer Wahl nach Art. 164 GG. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2024 wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist von vierzehn Tagen rechtzeitig erhoben. Auf die Abstimmungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln ist daher einzutreten.