{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-771_2025-03-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1035&type=1563347022&cHash=0962ff0bc89886c22806ce4580e03701", "Checksum": "574cb0c4f77ca2ca3de0c38eaf4a7ce8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:06:38", "Num": ["DIGS411-771"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.03.2025 DIGS411-771"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde gegen die Erneuerungswahl der Mitglieder des\r\nStadtparlamentes St.Gallen für die Amtsdauer 2025 – 2028. Art. 164 GG (sGS 151.2) und Art. 110 WAG (sGS 125.3). Für die Aufhebung eines Urnenganges muss einerseits ein Verfahrensmangel und andererseits die begründete Annahme bestehen, dass der festgestellte Verfahrensmangel das Ergebnis der Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst haben könnte. Hinsichtlich des Verfahrensmangels liegt es an den Beschwerdeführenden, konkrete Anhaltspunkte für dessen vorliegen vorzubringen, die im Rahmen der Untersuchungspflicht der Behörden näher zu untersuchen sind (Erw. 2.1.3). Ein Hinweis auf eine Manipulationsmöglichkeit sowie eine reproduzierte Excel-Liste sind nicht als konkrete Hinweise zu betrachten (Erw. 2.3.2). 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Hinsichtlich des Verfahrensmangels liegt es an den Beschwerdeführenden, konkrete Anhaltspunkte für dessen vorliegen vorzubringen, die im Rahmen der Untersuchungspflicht der Behörden näher zu untersuchen sind (Erw. 2.1.3). Ein Hinweis auf eine Manipulationsmöglichkeit sowie eine reproduzierte Excel-Liste sind nicht als konkrete Hinweise zu betrachten (Erw. 2.3.2). Kein Verfahrensmangel in Bezug auf die personelle Zusammensetzung des Stimmbüros ersichtlich (Erw. 2.3.3).\n\n3.\n3.1 Der Vollständigkeit halber soll abschliessend zu den angeblichen\nAussagen des Rechtskonsulenten zum Thema eines knappen Wahlresultats\n(act. 3) in allgemeiner Weise, mit Hinweis auf die Rechtsprechung, eingegangen werden: Es darf angenommen werden, dass bei der Ermittlung von Wahlund Abstimmungsergebnissen, seien sie knapp oder nicht, immer wieder Fehler unterlaufen. Sie können darauf zurückgeführt werden, dass tatsächlich\nfalsch gezählt wird, dass Wahl- und Abstimmungszettel hinsichtlich Gültigkeit\noder Ungültigkeit falsch zugeordnet werden oder dass einzelne, etwa nicht\neindeutig klar geschriebene Namen bei Wahlen, unterschiedlich behandelt\nwerden. Die Unsicherheiten mögen bei Abstimmungen mit klarer Ja- bzw.\nNein-Antwort kleiner sein als bei Proporzwahlen mit Listen und der Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens. So zeigt sich denn auch, dass\nNachzählungen kaum je zu demselben Resultat führen. Eine gewisse Unsicherheit der Auszählung ist somit dem demokratischen Wahl- und Abstimmungsverfahren inhärent und in gewissen Grenzen hinzunehmen. Eine\nGrenze der Akzeptanz von Auszählungsunsicherheiten ist indessen erreicht,\nwenn Unregelmässigkeiten festgestellt werden oder hierfür ernsthafte Anzei-\n\nSeite 10/12\nchen bestehen und das Wahl- oder Abstimmungsergebnis sehr knapp ausgefallen ist. Diesfalls kann nicht nur ein einzelnes Wahl- oder Abstimmungsergebnis fragwürdig erscheinen, sondern besteht die Gefahr, dass die Glaubwürdigkeit des demokratischen Entscheidungsverfahrens als solches leidet.\nEs kann dem einzelnen Stimmberechtigten in seiner Organfunktion bei solchen Gegebenheiten nicht verwehrt werden, eine Nachzählung zu verlangen.\nDies trifft jedenfalls zu, wenn bei knappem Wahl- oder Abstimmungsergebnis\nzusätzlich Anzeichen für Unregelmässigkeiten bestehen oder solche gar\nnachgewiesen sind (BGE 131 I 442 Erw. 3.6 m.H.). Es ist in erster Linie eine\nFrage des kantonalen Rechts, unter welchen Voraussetzungen die Behörde\neine Nachzählung anordnet und ob den einzelnen Wahl- und Abstimmungsberechtigten ein Anspruch auf Nachzählung zusteht (BGE 131 I 442\nErw. 3.2). Die Grundlagen des kantonalen Rechts wurden in Erw. 2.1.2 aufgezeigt.\n\n3.2 Die Vorinstanz hat im Lichte von Art. 83 Abs. 1 WAG am 23. September 2024 korrekterweise die Nachzählung durchgeführt und hat die unter\nErw. A.b festgehaltenen Stimmenanzahl ermittelt. In der vorliegenden Abstimmungsbeschwerde wurde ferner keine (weitere) Nachzählung verlangt, weshalb es dabei sein Bewenden haben muss.\n\n4.\n4.1 In Streitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligte die amtlichen\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden\n(Art. 165 GG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP). Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von\nFr. 2'000.– erscheint als den Umständen angemessen (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Der geleistete\nKostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet.\n\n4.2 Die Vorinstanz beantragt die Zusprechung einer ausseramtlichen\nEntschädigung. Ausseramtliche Kosten werden gleich wie die amtlichen Kosten den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt\n(Art. 98bis VRP). Infolge der Abweisung der Beschwerde hat die Vorinstanz\nobsiegt. Allerdings kommt einem Gemeinwesen gemäss Rechtsprechung und\nmassgebender Literatur grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenersatz zu. Es\ngibt zwar Ausnahmen von diesem Grundsatz, doch ist eine solche vorliegend\nnicht ersichtlich (CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON\nST.GALLEN – DARGESTELLT AN DEN VERFAHREN VOR DEM VERWALTUNGSGE-\nRICHT, ST.GALLEN 2003, RZ. 825 FF.; R. HIRT, DIE REGELUNG DER KOSTEN NACH\nST.GALLISCHEM VERWALTUNGSRECHTSPFLEGEGESETZ, ST.GALLEN 2004, S. 176\nFF.; GVP 1987 Nr. 90). Dem Antrag der Vorinstanz auf Zusprechung einer\nausseramtlichen Entschädigung wird demnach nicht entsprochen.\n\nSeite 11/12\nEntscheid\n\n1. Die Abstimmungsbeschwerde von A.___, vom 7. Oktober 2024 wird\nabgewiesen.\n\n2. A.___ bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.–. Der geleistete\nKostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet.\n\n3. Der Antrag der politischen Gemeinde B.___ auf Zusprechung einer\nausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 12/12\n"}