{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-771_2025-03-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1035&type=1563347022&cHash=0962ff0bc89886c22806ce4580e03701", "Checksum": "574cb0c4f77ca2ca3de0c38eaf4a7ce8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:06:38", "Num": ["DIGS411-771"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.03.2025 DIGS411-771"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde gegen die Erneuerungswahl der Mitglieder des\r\nStadtparlamentes St.Gallen für die Amtsdauer 2025 – 2028. Art. 164 GG (sGS 151.2) und Art. 110 WAG (sGS 125.3). Für die Aufhebung eines Urnenganges muss einerseits ein Verfahrensmangel und andererseits die begründete Annahme bestehen, dass der festgestellte Verfahrensmangel das Ergebnis der Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst haben könnte. Hinsichtlich des Verfahrensmangels liegt es an den Beschwerdeführenden, konkrete Anhaltspunkte für dessen vorliegen vorzubringen, die im Rahmen der Untersuchungspflicht der Behörden näher zu untersuchen sind (Erw. 2.1.3). Ein Hinweis auf eine Manipulationsmöglichkeit sowie eine reproduzierte Excel-Liste sind nicht als konkrete Hinweise zu betrachten (Erw. 2.3.2). 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Hinsichtlich des Verfahrensmangels liegt es an den Beschwerdeführenden, konkrete Anhaltspunkte für dessen vorliegen vorzubringen, die im Rahmen der Untersuchungspflicht der Behörden näher zu untersuchen sind (Erw. 2.1.3). Ein Hinweis auf eine Manipulationsmöglichkeit sowie eine reproduzierte Excel-Liste sind nicht als konkrete Hinweise zu betrachten (Erw. 2.3.2). Kein Verfahrensmangel in Bezug auf die personelle Zusammensetzung des Stimmbüros ersichtlich (Erw. 2.3.3).\n\n Seite 8/12\ndass es während dieses Vorgangs zu den erwähnten Manipulationshandlungen gekommen sein soll. Hierbei bleibt dieses Vorbringen in seiner Gesamtheit vage und die Beschwerdeführerin spricht an einer Stelle im Konjunktiv\ndarüber («[…] Durch das Öffnen der Kisten könnten [H.d.V.] am Montag\n23. Sept. Wahlzettel von C.___ entsorgt worden sein, analog dem Vorgehen\nim Fall D.___, wo ein menschlicher Fehler aus Angst vor den Konsequenzen\nbeim Bekanntwerden [und einer darauffolgenden Sitzverschiebung] vertuscht\nwurde.»; act. 1, S. 2). Der blosse Hinweis auf eine Manipulationsmöglichkeit\ngenügt nicht. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass es der Beschwerdeführerin\nobliegt, konkrete Hinweise vorzubringen, weshalb es nicht angeht, dem Departement des Innern aufgestellte Thesen über die vorgebrachten Manipulationshandlungen mittels einer reproduzierten Excel-Liste einzureichen, die es –\nim Rahmen seiner Untersuchungspflicht – entkräften soll (act. 10) (vgl. hierfür\nErw. 2.1.3.2). Auch sonst bietet die Beschwerdeführerin keine Beweismittel\nan, die die Manipulationshandlungen konkretisieren (könnten). Es sei der\nVollständigkeit halber zu erwähnen, dass die 80 Personen, die sich bei der\nBeschwerdeführerin gemeldet haben und Wählende von «C.___» sein sollen\n(act. 1, S. 3), beispielsweise nicht als Zeugen oder Auskunftspersonen angeboten wurden. Hierbei kann jedoch offengelassen werden, ob diese überhaupt als Beweismittel für die Konkretisierung der vorgebrachten Manipulationshandlungen taugen würden.\n\n2.3.3\n2.3.3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, «C.___» hätte zum Zeitpunkt der\nErneuerungswahl keine Wahlbeobachter, Stimmenzählende oder Mitglieder\ndes Ausschusses des Stimmbüros gehabt. Dies sei als potenzielle Sicherheitslücke anzusehen, da es keine soziale Kontrolle gegeben habe. Ferner\ngebe es «Interessenkonflikte»: So sei der Präsident des Stimmbüros gleichzeitig der Rechtskonsulent der Vorinstanz und sein Büro sei neben demjenigen der Stadtpräsidentin und des Stadtschreibers. Ferner sei der Stellvertreter des Präsidenten des Stimmbüros Mitglied der «E.___».\n\n2.3.3.2 Das Stimmbüro wird im Reglement über die Organisation und Geschäftsführung des Stimmbüros (SRS 131.2; nachfolgend: Reglement) geregelt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Reglementes setzt sich das Stimmbüro aus\nder Präsidentin bzw. dem Präsidenten (Bst. a), dem Ausschuss, welcher aus\nder Präsidentin bzw. dem Präsidenten und den für die Wahl oder Abstimmung\naufgebotenen Mitgliedern besteht […] (Bst. b) und den für die Wahl oder Abstimmung aufgebotenen Stimmenzählerinnen bzw. Stimmenzählern (Bst. c).\nDabei wählt der Stadtrat nach Art. 3 Abs. 1 die Präsidentin bzw. den Präsidenten und die Sekretärin bzw. den Sekretär des Stimmbüros sowie deren\nStellvertretungen (Bst. a), zehn Mitglieder des Ausschusses (Bst. b) sowie die\nStimmenzählerinnen und Stimmenzähler (Bst. c). Die politischen Parteien sollen angemessen vertreten sein (Art. 3 Abs. 2 des Reglementes).\n\nSeite 9/12\n2.3.3.3 Es lässt sich vorwegsagen, dass das Reglement die Funktion des\n«Wahlbeobachters» nicht vorsieht, weshalb diesbezüglich kein Verfahrensmangel vorliegen kann. Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich den Stimmenzählenden und Mitgliedern des Ausschusses weder konkret vor, dass\nMitglieder von «C.___» von einer Wahl in das Stimmbüro abgehalten oder behindert wurden, noch lassen sich hierfür sonst konkrete Anhaltspunkte finden.\nEs ist hierbei hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin Stimmenzählerin\nim Stimmbüro ist (act. 3, S. 1). Ohnehin ist Art. 3 Abs. 2 des Reglements – als\n«Soll-Vorschrift» – als eindringliche Empfehlung des Normgebers bzw. des\nStadtparlamentes zu verstehen und räumt dem Stadtrat ein begrenztes Ermessen bei der Wahl der Mitglieder des Stimmbüros ein. Deshalb ist, auch\nwenn «C.___» keine Stimmenzählenden und Mitglieder des Ausschusses\nstellt, das Stimmbüro vor dem Hintergrund des Reglements korrekt konstituiert. Vor diesem Hintergrund muss vorliegend auf die Tatsache, dass der Präsident des Stimmbüros, gleichzeitig der Rechtskonsulent der Vorinstanz und\ndass der Stellvertreter des Präsidenten des Stimmbüros Mitglied der «E.___»\nist, nicht weiter eingegangen werden. Obwohl «Interessenkonflikte» auch vor\ndem Hintergrund eines formell korrekt zusammengesetzten Gremiums nicht\nauszuschliessen sind, zeigt die Beschwerdeführerin nicht konkret auf, wie\ndiese sich manifestiert und es deshalb zu Manipulationshandlungen gekommen sein soll (vgl. veranschaulichend wiederum BGE 114 Ia 42 Erw. 5a).\n\n2.4 Im Ergebnis wurden weder konkrete Verfahrensmängel aufzeigt,\nnoch sind sonst welche ersichtlich. Die Abstimmungsbeschwerde ist unbegründet und demnach abzuweisen.\n\n"}