{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-771_2025-03-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1035&type=1563347022&cHash=0962ff0bc89886c22806ce4580e03701", "Checksum": "574cb0c4f77ca2ca3de0c38eaf4a7ce8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:06:38", "Num": ["DIGS411-771"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.03.2025 DIGS411-771"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde gegen die Erneuerungswahl der Mitglieder des\r\nStadtparlamentes St.Gallen für die Amtsdauer 2025 – 2028. Art. 164 GG (sGS 151.2) und Art. 110 WAG (sGS 125.3). Für die Aufhebung eines Urnenganges muss einerseits ein Verfahrensmangel und andererseits die begründete Annahme bestehen, dass der festgestellte Verfahrensmangel das Ergebnis der Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst haben könnte. Hinsichtlich des Verfahrensmangels liegt es an den Beschwerdeführenden, konkrete Anhaltspunkte für dessen vorliegen vorzubringen, die im Rahmen der Untersuchungspflicht der Behörden näher zu untersuchen sind (Erw. 2.1.3). Ein Hinweis auf eine Manipulationsmöglichkeit sowie eine reproduzierte Excel-Liste sind nicht als konkrete Hinweise zu betrachten (Erw. 2.3.2). 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Hinsichtlich des Verfahrensmangels liegt es an den Beschwerdeführenden, konkrete Anhaltspunkte für dessen vorliegen vorzubringen, die im Rahmen der Untersuchungspflicht der Behörden näher zu untersuchen sind (Erw. 2.1.3). Ein Hinweis auf eine Manipulationsmöglichkeit sowie eine reproduzierte Excel-Liste sind nicht als konkrete Hinweise zu betrachten (Erw. 2.3.2). Kein Verfahrensmangel in Bezug auf die personelle Zusammensetzung des Stimmbüros ersichtlich (Erw. 2.3.3).\n\n2.2.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, einzig bei der manuellen Erfassung der Anzahl maschinell vorgezählter unveränderter Wahlzettel und deren\nmanuellen Übertragung ins Computer-Wahlsystem hätten Abweichungen in\ngrösserem Ausmass entstehen können, wenn beispielsweise Wahlzettel-Bün-\ndel einer falschen Liste zugerechnet oder Zahlen falsch ins Wahlsystem übertragen worden seien. Bei den übrigen Prozessschritten hätten dagegen systembedingt nur Fehler im Mikrobereich nicht komplett ausgeschlossen werden können. Die am 22. September 2024 begangenen Fehler seien am\nnächsten Tag jedoch behoben worden. Vorliegend könne, dank der nochmaligen Überprüfung der unveränderten Wahlzettel, ausgeschlossen werden,\ndass ein Fehler vorliegt, der die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abweichungen erklären könne. Es seien am 22. September 2024 14 Stimmenzählende für die Bearbeitung der Urnenstimmen und die nach der Samstagszählung eingeworfenen Stimmcouverts zuständig gewesen. Weiter seien\n55 Personen vor Ort gewesen, um die Urne zu bedienen, die veränderten\nWahlzettel ins System einzutragen und diesen Vorgang abschliessend zu\nkontrollieren. Ebenfalls waren acht Personen des Stimmausschusses für die\nÜberwachung und Betreuung aller Arbeitsschritte eingeteilt. Bei den anwesenden Personen hätte es sich grösstenteils um langjährige und erfahrene\nPersonen gehandelt.\n\nEs sei teilweise korrekt, dass am 22. September 2024 «C.___» durch keine\nWahlbeobachtende, Stimmenzählende oder Mitglieder des Ausschusses des\nStimmbüros vertreten war. Dies sei jedoch nicht auf eine Diskriminierung von\n«C.___» zurückzuführen, sondern der Tatsache geschuldet, dass Wahlbeobachtende in der politischen Gemeinde B.___ nicht gängig seien und\n«C.___» bei der letztmaligen Besetzung des Ausschusses des Stimmbüros\n\nSeite 7/12\nnoch nicht richtig existiert habe. Ob Personen mit der Parteizugehörigkeit\n«C.___» als Stimmenzählende tätig gewesen seien, sei nicht bekannt. Bei der\nAuswahl der Stimmenzählenden werde nicht explizit nach der politischen Parteizugehörigkeit gefragt. Einzig Personen, die für das Stadtparlament kandidierten, seien nicht als Stimmenzählende zugelassen gewesen. Es stehe der\nBeschwerdeführerin bzw. einem anderen Vertreter von «C.___» frei, sich für\ndie kommende Legislatur als Mitglied des Ausschusses des Stimmbüros nominieren zu lassen.\n\nAbschliessend hält die Vorinstanz fest, man habe mit dem Augenschein vom\n30. September 2024 sowie mit der Besprechung vom 2. Oktober 2024 versucht – notabene in Ausreizung der gesetzlichen Möglichkeiten einer Mitwirkung und ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein – sich intensiv mit den Anliegen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen.\n\n2.3\n2.3.1 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob – die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten – Verfahrensmängel während und nach den Erneuerungswahlen vorgelegen sind und falls ja, ob sie derart erheblich sind, dass sie das\nResultat beeinflusst haben könnten, sodass die Wahl aufgehoben werden\nmüsste.\n\n2.3.2\n2.3.2.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe vom 15. November\n2024 aus, dass die am Augenschein vom 30. September 2024 in physischer\nund elektronischer Form präsentierte Excel-Liste vom 22. September 2024\nfehlerhaft gewesen sein muss, da es technisch nicht möglich sei, die (vertikale) Summe sämtlicher Stimmen aller Parteien zu errechnen, wenn in der\nAuswahl der Felder bereits eine (horizontale) Summe enthalten sei. Deshalb\nmüsse die Excel-Liste manipuliert sein. Die «Aufdeckung» dieser Manipulation am Montag sei sodann als Anlass genommen worden, die Siegel der Kisten mit den unveränderten Wahlzetteln zu brechen und dabei «manipulierte»\nWahlzettel hinzuzufügen und wiederum andere, authentische Wahlzettel zu\nentfernen.\n\n2.3.2.2 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entgegnen,\ndass die am 23. September 2024 verkündeten, überprüften Wahlresultate auf\nder manuellen Nachzählung der unveränderten Wahlzettel basieren und nicht\nauf der genannten Excel-Liste. Diese Überprüfung beinhaltete das Öffnen der\nplombierten Kisten in der Anwesenheit von sechs Mitgliedern des Ausschusses des Stimmbüros. In analoger Anwendung von Art. 71 Abs. 2 Bst. b WAG\n– worin festgehalten wird, dass eine Urne zur Auszählung geöffnet werden\ndarf, wenn ein Ausschuss des Stimmbüros die Öffnung beaufsichtigt – kann\ndiesem Vorgehen zugestimmt werden. Die Beschwerdeführerin bringt vor,\n\n"}