{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-771_2025-03-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1035&type=1563347022&cHash=0962ff0bc89886c22806ce4580e03701", "Checksum": "574cb0c4f77ca2ca3de0c38eaf4a7ce8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:06:38", "Num": ["DIGS411-771"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.03.2025 DIGS411-771"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde gegen die Erneuerungswahl der Mitglieder des\r\nStadtparlamentes St.Gallen für die Amtsdauer 2025 – 2028. Art. 164 GG (sGS 151.2) und Art. 110 WAG (sGS 125.3). Für die Aufhebung eines Urnenganges muss einerseits ein Verfahrensmangel und andererseits die begründete Annahme bestehen, dass der festgestellte Verfahrensmangel das Ergebnis der Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst haben könnte. Hinsichtlich des Verfahrensmangels liegt es an den Beschwerdeführenden, konkrete Anhaltspunkte für dessen vorliegen vorzubringen, die im Rahmen der Untersuchungspflicht der Behörden näher zu untersuchen sind (Erw. 2.1.3). Ein Hinweis auf eine Manipulationsmöglichkeit sowie eine reproduzierte Excel-Liste sind nicht als konkrete Hinweise zu betrachten (Erw. 2.3.2). Kein Verfahrensmangel in Bezug auf die personelle Zusammensetzung des Stimmbüros ersichtlich (Erw. 2.3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:06:38", "Checksum": "db326e05ecb68dc1a4a11a5987ad1587", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.03.2025 DIGS411-771\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde gegen die Erneuerungswahl der Mitglieder des\r\nStadtparlamentes St.Gallen für die Amtsdauer 2025 – 2028. Art. 164 GG (sGS 151.2) und Art. 110 WAG (sGS 125.3). Für die Aufhebung eines Urnenganges muss einerseits ein Verfahrensmangel und andererseits die begründete Annahme bestehen, dass der festgestellte Verfahrensmangel das Ergebnis der Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst haben könnte. Hinsichtlich des Verfahrensmangels liegt es an den Beschwerdeführenden, konkrete Anhaltspunkte für dessen vorliegen vorzubringen, die im Rahmen der Untersuchungspflicht der Behörden näher zu untersuchen sind (Erw. 2.1.3). Ein Hinweis auf eine Manipulationsmöglichkeit sowie eine reproduzierte Excel-Liste sind nicht als konkrete Hinweise zu betrachten (Erw. 2.3.2). Kein Verfahrensmangel in Bezug auf die personelle Zusammensetzung des Stimmbüros ersichtlich (Erw. 2.3.3).\n\n Seite 5/12\n2.1.3\n2.1.3.1 Von der Frage der Nachzählung ist die Aufhebung von Urnengängen bei festgestellten Unregelmässigkeiten zu trennen. Nach Art. 110 Abs. 1\nWAG i.V.m. Art. 164 Abs. 3 GG hebt das zuständige Departement die Wahl\nauf, wenn der zuvor festgestellte Verfahrensmangel von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis sein könnte, gewesen ist oder hätte sein können. Demnach müssen zwei Tatbestände erfüllt sein, damit es zu einer Aufhebung einer Abstimmung kommen kann: Einerseits muss ein Verfahrensmangel vorliegen und andererseits die begründete Annahme bestehen, dass der festgestellte Verfahrensmangel das Ergebnis der Abstimmung mit einer gewissen\nWahrscheinlichkeit beeinflusst haben könnte (vgl. für viele BGE 131 I 442\nErw. 3.3). Fehler bei der Zählung der Wahlzettel führen nicht zur Kassation\nder Wahl oder Abstimmung, sofern sie durch eine Nachzählung berichtigt\nwerden können (LUTZ / FELLER / MÜLLER, NACHZÄHLUNG BEI KNAPPEN W AHL-\nUND ABSTIMMUNGSERGEBNISSEN - ÜBERHÖHTE ERWARTUNGEN? ÜBERLEGUNGEN\nAUS JURISTISCHER UND POLITOLOGISCHER SICHT, AJP 2006, S. 1521 m.H.).\n\n2.1.3.2 Hinsichtlich des ersten Kriteriums der erheblichen Unregelmässigkeit gebietet es die Untersuchungspflicht der Behörden, gegen das Ergebnis\neiner Abstimmung vorgebrachte Rügen jedenfalls dann näher zu untersuchen, wenn das Abstimmungsresultat knapp ausfiel und der Stimmbürger auf\nkonkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der für die Durchführung der Abstimmung zuständigen Organe hinzuweisen vermag (BGE 114 Ia 42).\n\n2.1.3.3 In Bezug auf das zweite Kriterium der Beeinflussung des Ergebnisses der Abstimmung durch den Verfahrensmangel müssen die Beschwerdeführenden nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der\nAbstimmung entscheidend ausgewirkt hat (BGE 130 I 290 Erw. 3.4). Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im\nBereich des Möglichen liegt. Mangels einer ziffernmässigen Feststellbarkeit\nder Auswirkung eines Verfahrensmangels ist nach den gesamten Umständen\nund grundsätzlich mit freier Kognition zu beurteilen, ob der gerügte Mangel\ndas Wahl- oder Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte. Dabei ist\nauch die Grösse des Stimmenunterschiedes, die Schwere des festgestellten\nMangels und dessen Bedeutung im Rahmen der Abstimmung mitzuberücksichtigen (BGE 113 Ia 291 Erw. 4).\n\n2.2\n2.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss und zusammengefasst,\ndas am 23. September 2024 ermittelte Wahlresultat von «C.___» sei inkorrekt. Es sei anzunehmen, dass dieses aufgrund von potenziellen Sicherheitslücken und einer fehlenden Neutralität bei der Ermittlung der Wahlresultate\n\nSeite 6/12\nzustande gekommen sei. Zu nennen sei als Erstes die Auszählung der unveränderten Wahlzettel mithilfe einer Excel-Tabelle: So wie das Stimmbüro die\nSumme der Stimmen am 22. September 2024 zusammengerechnet habe,\nkönne es sich nur um ein inkorrektes Ergebnis handeln. Diese Vorgehensweise des Stimmbüros sei absichtlich erfolgt, um einen Vorwand zu haben,\nam 23. September 2024 die Siegel der Kisten mit den unveränderten Wahlzetteln zu brechen. Hierbei hätten Wahlzettel (von «C.___») entweder entfernt oder (von anderen Parteien) hinzugefügt werden können. Ferner hätte\n«C.___» keine Wahlbeobachtende, Stimmenzählende und Mitglieder des\nAusschusses des Stimmbüros stellen können. Deshalb habe es keine soziale\nKontrolle geben können, was als Sicherheitslücke aufzufassen sei. Ohnehin\nhätten am 22. September 2024 zahlreiche erfahrene Stimmenzählende gefehlt, was zu Fehlern bei der Auszählung der Stimmen hätte führen können.\nWeiter sei in grundsätzlicher Weise die Organisation des Stimmbüros zu kritisieren: So sei dessen Präsident in der Regel auch gleichzeitig der Rechtskonsulent der Vorinstanz. Zudem sei der Stellvertreter des Präsidenten ein Stadtparlamentarier der «E.___».\n\n"}