{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-771_2025-03-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1035&type=1563347022&cHash=0962ff0bc89886c22806ce4580e03701", "Checksum": "574cb0c4f77ca2ca3de0c38eaf4a7ce8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:06:38", "Num": ["DIGS411-771"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.03.2025 DIGS411-771"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde gegen die Erneuerungswahl der Mitglieder des\r\nStadtparlamentes St.Gallen für die Amtsdauer 2025 – 2028. Art. 164 GG (sGS 151.2) und Art. 110 WAG (sGS 125.3). Für die Aufhebung eines Urnenganges muss einerseits ein Verfahrensmangel und andererseits die begründete Annahme bestehen, dass der festgestellte Verfahrensmangel das Ergebnis der Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst haben könnte. Hinsichtlich des Verfahrensmangels liegt es an den Beschwerdeführenden, konkrete Anhaltspunkte für dessen vorliegen vorzubringen, die im Rahmen der Untersuchungspflicht der Behörden näher zu untersuchen sind (Erw. 2.1.3). Ein Hinweis auf eine Manipulationsmöglichkeit sowie eine reproduzierte Excel-Liste sind nicht als konkrete Hinweise zu betrachten (Erw. 2.3.2). 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Hinsichtlich des Verfahrensmangels liegt es an den Beschwerdeführenden, konkrete Anhaltspunkte für dessen vorliegen vorzubringen, die im Rahmen der Untersuchungspflicht der Behörden näher zu untersuchen sind (Erw. 2.1.3). Ein Hinweis auf eine Manipulationsmöglichkeit sowie eine reproduzierte Excel-Liste sind nicht als konkrete Hinweise zu betrachten (Erw. 2.3.2). Kein Verfahrensmangel in Bezug auf die personelle Zusammensetzung des Stimmbüros ersichtlich (Erw. 2.3.3).\n\nWährend die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit innert vierzehn Tagen seit\nAnnahme des angefochtenen Beschlusses einzureichen ist (Art. 163 Abs. 2\nGG), ist jene wegen Verfahrensmängeln innert vierzehn Tagen seit Bekanntwerden des Beschwerdegrundes, spätestens innert vierzehn Tagen seit der\nAbstimmung, zu erheben (Art. 164 Abs. 3 GG). Rechtswidrigkeit liegt dabei\nvor, wenn ein Gemeindebeschluss gegen eidgenössisches oder kantonales\nVerfassungs- oder Gesetzesrecht oder Bestimmungen der Verordnungsstufe\nverstösst. Demgegenüber bilden Fehler wie die nicht gehörige Auskündung\nder Abstimmung bezüglich der gesetzlich vorgesehenen Frist, die Anwendung\neines ungesetzlichen Verhandlungsmodus oder die fehlerhafte Zusammensetzung des Abstimmungskörpers Verfahrensmängel (P. GLAUS, KONZEPTION\nDER GEMEINDEAUTONOMIE, MIT BESONDERER DARSTELLUNG DER AUTONOMIE\nDER SANKTGALLISCHEN GEMEINDEN, ZÜRICH 1984, S. 222 UND 224 MIT HINWEI-\nSEN; J. SCHERRER, DIE DEMOKRATIE IN DER ORDENTLICHEN GEMEINDEORGANISA-\nTION DES KANTONS ST.GALLEN, ZÜRICH 1965, S. 251 F.; vgl. VerwGE\nB 2009/205 vom 16. September 2010 Erw. 2.4 m.H.; siehe auch VerwGE\nB 2017/29 vom 20. Juli 2018 Erw. 4.1; B 2016/95 vom 27. September 2018\nErw. 1). Auch das Bundesgericht geht in seiner ständigen Rechtsprechung\ndavon aus, dass Mängel hinsichtlich von Vorbereitungshandlungen im Vorfeld\nvon Wahlen und Abstimmungen – auch in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten – sofort und vor Durchführung der Abstimmung zu rügen sind.\nUnterlässt dies der Stimmberechtigte, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar war, so verwirkt er das Recht zur Anfechtung (Urteil des Bundesgerichtes 1C_334/2015 vom 24. September 2015\nErw. 2.1; BGE 140 l 338 Erw. 4.4). Diese Praxis bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden können und der\n\nSeite 4/12\nUrnengang nicht wiederholt zu werden braucht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_389, 543 und 649/2018 vom 8. August 2019 Erw. 3; 1C_138/2018\nvom 10. Juli 2018 Erw. 2.3; 1C_217/2008 vom 3. Dezember 2008 Erw. 1.2;\nvgl. auch zit. VerwGE B 2016/95, a.a.O.; B 2021/133 vom 16. November\n2021, Erw. 2.1).\n\n1.3 Mit dem Ergebnis der Wahl des Stadtparlamentes der Vorinstanz\nfür die Amtsdauer 2025 bis 2028 liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor.\nDie Beschwerdeführerin ist in der politischen Gemeinde B.___ unbestrittenermassen stimmberechtigt. Sie rügt, es läge eine Falschauszählung der Wahlstimmen namentlich bei der Partei «C.___» vor. Ferner hätte «C.___» keine\nWahlbeobachtende, Stimmenzählende und Mitglieder des Ausschlusses des\nStimmbüros stellen können. Schliesslich hätten am 22. September 2024 zahlreiche erfahrene Stimmenzählende gefehlt, weshalb die Fehleranfälligkeit der\nStimmenauszählung gegeben sei. Somit betreffen sämtliche Rügen Verfahrensmängel einer Wahl nach Art. 164 GG. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2024 wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist von vierzehn\nTagen rechtzeitig erhoben. Auf die Abstimmungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln ist daher einzutreten.\n\n2.\n2.1\n2.1.1 Von Bundesrechts wegen schützt Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Sie soll garantieren, dass kein Abstimmungs- oder\nWahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger\nzuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Dazu gehört u.a., dass\nWahl- und Abstimmungsergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt\nwerden, gegen Wahl- und Abstimmungsergebnisse vorgebrachte Rügen – mit\nder allfälligen Folge einer Nachzählung oder Aufhebung des Urnengangs – im\nRahmen des einschlägigen Verfahrensrechts geprüft werden und ordnungsgemäss zustande gekommene Wahl- oder Abstimmungsergebnisse tatsächlich anerkannt werden (vgl. für viele BGE 141 II 297 Erw. 5.2; BGE 131 I 442\nErw. 3.1).\n\n2.1.2 Die Nachzählung wird nach Art. 83 des Gesetzes über Wahlen\nund Abstimmungen (sGS 125.3; abgekürzt WAG) bei Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gemeinden von der leitenden Behörde bzw.\nvon Amtes wegen angeordnet, wenn Unregelmässigkeiten feststellt werden,\ndie nach Art und Umfang geeignet waren, das Ergebnis wesentlich zu beeinflussen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Unregelmässigkeiten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens glaubhaft gemacht worden sind oder ob\ndie leitende Behörde selber darauf aufmerksam geworden ist (Botschaft und\nEntwurf der Regierung vom 5. Dezember 2018 zum Gesetz über Wahlen und\nAbstimmungen, in: ABl 2018, S. 1808).\n\n"}