{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-03-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-771_2025-03-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1035&type=1563347022&cHash=0962ff0bc89886c22806ce4580e03701", "Checksum": "574cb0c4f77ca2ca3de0c38eaf4a7ce8"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:06:38", "Num": ["DIGS411-771"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.03.2025 DIGS411-771"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde gegen die Erneuerungswahl der Mitglieder des\r\nStadtparlamentes St.Gallen für die Amtsdauer 2025 – 2028. Art. 164 GG (sGS 151.2) und Art. 110 WAG (sGS 125.3). Für die Aufhebung eines Urnenganges muss einerseits ein Verfahrensmangel und andererseits die begründete Annahme bestehen, dass der festgestellte Verfahrensmangel das Ergebnis der Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst haben könnte. Hinsichtlich des Verfahrensmangels liegt es an den Beschwerdeführenden, konkrete Anhaltspunkte für dessen vorliegen vorzubringen, die im Rahmen der Untersuchungspflicht der Behörden näher zu untersuchen sind (Erw. 2.1.3). Ein Hinweis auf eine Manipulationsmöglichkeit sowie eine reproduzierte Excel-Liste sind nicht als konkrete Hinweise zu betrachten (Erw. 2.3.2). Kein Verfahrensmangel in Bezug auf die personelle Zusammensetzung des Stimmbüros ersichtlich (Erw. 2.3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:06:38", "Checksum": "db326e05ecb68dc1a4a11a5987ad1587", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 13.03.2025 DIGS411-771\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde gegen die Erneuerungswahl der Mitglieder des\r\nStadtparlamentes St.Gallen für die Amtsdauer 2025 – 2028. Art. 164 GG (sGS 151.2) und Art. 110 WAG (sGS 125.3). Für die Aufhebung eines Urnenganges muss einerseits ein Verfahrensmangel und andererseits die begründete Annahme bestehen, dass der festgestellte Verfahrensmangel das Ergebnis der Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst haben könnte. Hinsichtlich des Verfahrensmangels liegt es an den Beschwerdeführenden, konkrete Anhaltspunkte für dessen vorliegen vorzubringen, die im Rahmen der Untersuchungspflicht der Behörden näher zu untersuchen sind (Erw. 2.1.3). Ein Hinweis auf eine Manipulationsmöglichkeit sowie eine reproduzierte Excel-Liste sind nicht als konkrete Hinweise zu betrachten (Erw. 2.3.2). Kein Verfahrensmangel in Bezug auf die personelle Zusammensetzung des Stimmbüros ersichtlich (Erw. 2.3.3).\n\n Seite 2/12\nänderten Wahlzetteln sowie die Excel-Tabelle (in physischer und elektronischer Form) zu präsentieren. Ferner wurden die Vorgänge am 22. September\n2024 bzw. am 23. September 2024 erläutert und erklärt, weshalb zwei unterschiedliche Wahlresultate kommuniziert wurden. An diesem Augenschein\nvom 30. September 2024 nahm auch A.___ – die bei der Erneuerungswahl\nfür die Partei «C.___» kandidierte – teil (act. 9; 9/14). A.___ wurde bei dieser\nGelegenheit die Möglichkeit gegeben sich die unveränderten Wahlzettel anzuschauen (act. 9; 9/15). Einem von ihr geäusserten Wunsch, auch Einsicht\nin die veränderten Wahlzettel zu nehmen, wurde nicht entsprochen (act. 9).\n\nC. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Abstimmungsbeschwerde gegen das Ergebnis der Wahl\nvom 22. September 2024 beim Departement des Innern. Sie begehrte sinngemäss, das von der politischen Gemeinde B.___ (nachfolgend: Vorinstanz) am\n23. September 2024 ermittelte Wahlergebnis sei aufzuheben und eine Wiederholung der Wahl durchzuführen (act. 1). Mit Schreiben vom 22. Oktober\n2024 wurde eine Beschwerdeergänzung eingereicht (act. 3).\n\nD. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 teilte das Departement des\nInnern der Beschwerdeführerin mit, es werde beabsichtigt, der Abstimmungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (act. 6).\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2024 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Abstimmungsbeschwerde unter\nKosten- und Entschädigungsfolgen (act. 9).\n\nF. Am 15. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere\nUnterlagen ein (act. 10).\n\nG. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2024 entzog das Departement des Innern der Abstimmungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse des ordnungsgemässen Betriebes des Stadtparlamentes\nab dem Beginn der neuen Amtsdauer ab dem 1. Januar 2025 sowie die damit\ngewährleistete Rechtssicherheit (act. 12).\n\nH. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten\nwird – soweit wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n\nSeite 3/12\n1.1 Bevor das Departement des Innern die Abstimmungsbeschwerde\nder inhaltlichen Prüfung unterzieht, hat es von Amtes wegen zu prüfen, ob auf\nsie eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen gehören die\nZuständigkeit der Beschwerdeinstanz, die Legitimation des Beschwerdeführers, ein taugliches Anfechtungsobjekt sowie eine frist- und formgerechte Beschwerdeeingabe (Art. 165 des Gemeindegesetzes [sGS151.2; abgekürzt\nGG] i.V.m. Art. 40 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n[sGS 951.1; abgekürzt VRP]; vgl. auch KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VERWAL-\nTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES, 3. AUFL., ZÜ-\nRICH 2013, RZ. 692 FF.).\n\n1.2 Eine Abstimmungsbeschwerde kann sowohl wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses (Art. 163 GG) wie auch wegen Verfahrensmängeln bei der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung\n(Art. 164 GG) erhoben werden. Die Zuständigkeit für die Behandlung der Abstimmungsbeschwerde liegt bei beiden Varianten beim Departement des Innern (Art. 163 Abs. 1 GG bzw. Art. 164 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 22 Bst. a und c\ndes Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]).\n\n"}