5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung. Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Antrag abzuweisen. Ohnehin werden bei Abstimmungsbeschwerden in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen (Art. 98 Abs. 3 Bst. c VRP). 5.2.2 Über eine ausseramtliche Entschädigung für die Vorinstanz ist mangels Antrags nicht zu befinden. Seite 17/18 Entscheid