Die Regelung gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB stellt damit einen zulässigen Eingriff in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit dar. Die Grundzüge der Regelung als Voraussetzung der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen sind in Art. 16 Abs. 5 RPB ebenfalls ausreichend geregelt. Ein Ausschluss der Delegation durch das kantonale Recht als weitere Voraussetzung ist weder ersichtlich noch wird dies von der Vertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Mit der Delegation der Befugnis zur Festlegung der Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen ist die Delegation zudem auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und sie ist in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten.