Seite 16/18 der Taxistandplätze. Die Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen ist für die Betroffenen damit zumutbar. Der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit wird nicht angetastet (Art. 36 Abs. 4). Der aus der Wirtschaftsfreiheit abgeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten ist nicht verletzt, denn alle Taxigesellschaften sowie Einzelfahrerinnen und Einzelfahrer sind von der in Art. 16 Abs. 5 RPB statuierten Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen gleichermassen betroffen.