Die Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen ist durch öffentliche Interessen im Sinn von Art. 36 Abs. 2 BV gerechtfertigt. Sie ist auch verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV), denn sie ist geeignet, die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele (geordnete Nutzung der beschränkt zur Verfügung stehenden Taxistandplätze, Verhinderung von Mehrverkehr, Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses, umweltpolitische Ziele) zu erreichen. Eine gleich geeignete, mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die gewichtigen öffentlichen Interessen überwiegen die privaten Interessen der Taxigesellschaften und der Einzelfahrerinnen und Einzelfahrer an einer unbegrenzten Nutzung