Art. 16 Abs. 5 RPB stellt eine hinreichend bestimmte, formell-gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Die Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen ist zwar als schwerer Eingriff zu qualifizieren, da die Beschwerdeführerin sowie andere Taxigesellschaften und Einzelfahrerinnen und Einzelfahrer in ihrer unternehmerischen Freiheit, ihre Dienstleistung frei anzubieten, stark eingeschränkt werden. Die Grundzüge der Regelung sind in Art. 16 Abs. 5 RPB jedoch enthalten, denn Gegenstand und Umfang der dem Stadtrat delegierten Befugnis werden ausreichend umschrieben.