Sie bilden damit legitime öffentliche (grundsatzkonforme) Interessen für einen Eingriff in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit. Die Beschränkung hat sodann keine wesentlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb. Damit liegt kein grundsatzwidriger Eingriff im Sinn von Art. 94 Abs. 4 BV vor.