Die Beschränkung dient der Sicherstellung der geordneten Nutzung des begrenzt zur Verfügung stehenden öffentlichen Grundes. Im Weiteren soll Mehrverkehr verhindert und damit der Verkehrsfluss in der Stadt aufrechterhalten werden. Auch umweltpolitische Interessen sind zu nennen. Die genannten öffentlichen Interessen verfolgen nicht das Motiv, den Wettbewerb im Taxigewerbe – soweit ein solcher aufgrund des beschränkten Angebots an Taxistandplätzen besteht – zu lenken oder zu verzerren, sondern dienen polizeilichen und umweltpolitischen Zielen. Sie bilden damit legitime öffentliche (grundsatzkonforme) Interessen für einen Eingriff in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit.