Seite 15/18 Die Benutzung von Taxistandplätzen auf öffentlichen Grund stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar. Das Angebot an Taxistandplätzen ist begrenzt. Die Vorinstanz ist befugt, die Nutzung der Taxistandplätze einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Bei der in Art. 16 Abs. 5 RPB statuierten Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen handelt es sich um einen grundsatzkonformen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Die Beschränkung dient der Sicherstellung der geordneten Nutzung des begrenzt zur Verfügung stehenden öffentlichen Grundes.