Streitgegenstand bildet die Vereinbarkeit von Art. 16 Abs. 5 RPB mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und damit zusammenhängend die Einhaltung der Voraussetzungen zur Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vom Stadtparlament auf den Stadtrat. Gemäss Art. 16 Abs. 5 RPB legt der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen fest. Darin enthalten ist die Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen als solche. Diese Regelung greift in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) ein, denn diese gewährleistet die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit wie die Ausübung des Taxigewerbes.