4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Abstimmungsbeschwerde einzutreten ist, soweit sich diese auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit von Art. 16 Abs. 5 RPB bezieht. Insofern gerügt wird, die in der Vorlage an das Stadtparlament vorgesehene Zahl der Standplatzbewilligungen (im Total und pro Unternehmen) sei rechtswidrig, ist mangels eines Anfechtungsobjekts auf die Abstimmungsbeschwerde nicht einzutreten.