3.3.9 Hinsichtlich der vom Stadtrat gemäss der Vorlage an das Stadtparlament vorgesehenen Beschränkung der Anzahl Standplatzbewilligungen für Taxigesellschaften auf höchstens 30 Standplatzbewilligungen pro Taxigesellschaft ist fraglich, ob Art. 16 Abs. 5 RPB hierfür eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage bilden würde. Eine Beschränkung der Anzahl Standplatzbewilligungen pro Taxigesellschaft ist daraus nicht ersichtlich. In Anbetracht des gemäss Art. 22 RPB durchzuführenden Kriterienwettbewerbs bei der Vergabe der Standplatzbewilligungen würde sich auch die Frage nach der Verhältnismässigkeit einer solchen Beschränkung stellen.