3.7.2 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Zuteilung von öffentlichem Grund hat das Gemeinwesen für möglichst faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. Eine absolute Gleichbehandlung aller Bewerber ist jedoch nicht erforderlich. Objektive und sachliche Unterschiede zwischen den Bewerbern dürfen berücksichtigt werden (HÄFELIN / HALLER / KELLER / THURNHERR, A.A.O., RZ. 831). Vorliegend sind alle Taxigesellschaften sowie Einzelfahrerinnen und Einzelfahrer von der in Art. 16 Abs. 5 RPB statuierten Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen gleichermassen betroffen. Eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten liegt nicht vor.