Die in Art. 16 Abs. 5 RPB statuierte Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen mit der Delegation an den Stadtrat, die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen festzulegen, ist für die Betroffenen damit zumutbar. Der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit wird dadurch nicht angetastet.