Die mit der Beschränkung verfolgten gewichtigen öffentlichen Interessen überwiegen die privaten Interessen der Taxigesellschaften und der Einzelfahrerinnen und Einzelfahrer an einer unbegrenzten Nutzung der Taxistandplätze. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch auf eine beliebige Benutzung des öffentlichen Grundes für private Aktivitäten verschafft (BGE 142 I 112 Erw. 2.4.2 mit Hinweisen). Die in Art. 16 Abs. 5 RPB statuierte Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen mit der Delegation an den Stadtrat, die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen festzulegen, ist für die Betroffenen damit zumutbar.