Seite 13/18 erforderlich. Eine gleich geeignete, mildere Massnahme, mit der die Ziele erreicht werden könnten, ist nicht ersichtlich und wird von der Vertreterin der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die mit der Beschränkung verfolgten gewichtigen öffentlichen Interessen überwiegen die privaten Interessen der Taxigesellschaften und der Einzelfahrerinnen und Einzelfahrer an einer unbegrenzten Nutzung der Taxistandplätze.