Schliesslich muss die Massnahme für die Betroffenen zumutbar sein, das heisst die öffentlichen und die privaten Interessen sind gegeneinander abzuwägen (BGE 150 I 123 Erw. 4.1.1; HÄFELIN / HALLER / KELLER / THURNHERR, A.A.O., RZ. 336 FF.). Die Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen ist geeignet, die genannten im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen. Sie ist auch