3.3.6 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). Verhältnismässigkeit bedeutet, dass eine staatliche Massnahme geeignet sein muss, um den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen. Im Weiteren muss sie erforderlich sein, das heisst es darf keine mildere, gleich geeignete Massnahme gegeben sein, mit welcher der angestrebte Zweck erreicht werden könnte. Schliesslich muss die Massnahme für die Betroffenen zumutbar sein, das heisst die öffentlichen und die privaten Interessen sind gegeneinander abzuwägen (BGE 150 I 123 Erw.