3.3.5 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Die Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen ist durch öffentliche Interessen gerechtfertigt. Sie dient namentlich der Sicherstellung der geordneten Nutzung des beschränkt zur Verfügung stehenden öffentlichen Grundes sowie der Verhinderung von Mehrverkehr und damit der Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses in der Stadt. Im Weiteren können auch umweltpolitische Interessen genannt werden. Damit liegen gewichtige polizeiliche und umweltpolitische Interessen vor (vgl. Erw. 3.2.3).