KELLER / THURNHERR, A.A.O., RZ. 576; TSCHANNEN / MÜLLER / KERN, ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 5. AUFL., BERN 2022, RZ. 1392 FF.; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, A.A.O., RZ. 2286). Die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von Art. 16 Abs. 5 RPB, der mit der Bewilligungspflicht im Zusammenhang steht, sind deshalb nicht übermässig hoch anzusetzen. Art. 16 Abs. 5 RPB ist deshalb als hinreichend bestimmt zu qualifizieren. Er stellt damit eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV zur Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit dar. Auch die Grundzüge der Regelung als Voraussetzung der Gesetzesdelegation sind in Art. 16 Abs. 5 RPB ausreichend geregelt.