Seite 12/18 Die Kriterien zur Festlegung der Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen ergeben sich somit aus der «Natur der Sache». Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach der (in der Lehre kritisierten) Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Bewilligungspflicht für gesteigerten Gemeingebrauch keiner gesetzlichen Grundlage bedarf bzw. die Sachherrschaft des Gemeinwesens über die öffentliche Sache die gesetzliche Grundlage ersetzt, selbst wenn mit der Bewilligungspflicht in ein Grundrecht eingegriffen wird (BGE 138 I 286 Erw. 3.3; HÄFELIN / HALLER / KELLER / THURNHERR, A.A.O., RZ.