§ 10 des Reglements über das Taxiwesen der Stadt Aarau [9.6-1]). Die Vorinstanz hat in Art. 9 Taxireglement denn auch geregelt, dass der Stadtrat die Gesamtzahl der A-Taxi und die Zahl der Betriebsbewilligungen A begrenzen könne, wenn verkehrspolizeiliche Gründe dies erfordern würden. Da Art. 16 Abs. 5 RPB keine Kriterien nennt, bleibt der Zweck der übertragenen Befugnisse unbestimmt.