Denkbare Kriterien wären zum Beispiel – in Anlehnung an Taxireglemente anderer Gemeinden – die Anzahl öffentliche Taxistandplätze, die Nachfrage nach Taxidienstleistungen oder (verkehrs-)polizeiliche Gründe wie die Verkehrssituation (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich AN.2014.0003 vom 8. Dezember 2016 Erw. 4.3.1 betreffend die [nicht in Vollzug gesetzte] Taxiverordnung der Stadt Winterthur; Art. 6 der Verordnung über das Taxiwesen der Stadt Zürich [935.460]; § 10 des Reglements über das Taxiwesen der Stadt Aarau [9.6-1]).