3.3.4 Art. 16 Abs. 5 RPB sieht vor, dass der Stadtrat die Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen festlegt. Der Gegenstand und der Umfang der übertragenen Befugnisse werden damit ausreichend umschrieben. Die Regelung enthält allerdings keine Kriterien, welche für die Festlegung der Zahl der verfügbaren Standplatzbewilligungen in einem dem RPG untergeordneten Erlass massgebend wären. Denkbare Kriterien wären zum Beispiel – in Anlehnung an Taxireglemente anderer Gemeinden – die Anzahl öffentliche Taxistandplätze, die Nachfrage nach Taxidienstleistungen oder (verkehrs-)polizeiliche Gründe wie die Verkehrssituation (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich