16 Abs. 2 RPB). Mit der Befristung wird zwar primär dem Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten Rechnung getragen (act. 1–5 S. 9). Dieser erfordert, dass nicht alle Standplatzbewilligungen bei einem kleinen Kreis von immer gleichen Bewilligungsinhabern konzentriert werden dürfen, sondern dass eine gewisse Streuung der Bewilligungen auf mehrere, auch neue, Bewerber vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichtes 2C_829/2015 vom 15. Januar 2016 Erw. 4.3 mit Hinweisen).