Seite 11/18 zusammen mit einer Fahrbewilligung Personentransporte von privatem Grund aus – auf Handzeichen hin oder über eine Vermittlungszentrale – anbieten und durchführen dürfen (act. 1–5 S. 3), denn das Anbieten von Personentransporten an öffentlichen Standplätzen gewährleistet gegenüber Fahrten von privatem Grund aus einen erheblichen Wettbewerbsvorteil, was sich auch in den Erwerbseinnahmen niederschlagen dürfte. Dass eine Standplatzbewilligung einen Wettbewerbsvorteil mit sich bringt, zeigt sich auch daran, dass die Standplatzbewilligungen neu befristet erteilt werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 RPB).