3.3.3 Die Beschwerdeführerin sowie weitere Taxigesellschaften und Einzelfahrerinnen und Einzelfahrer werden durch die Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen in ihrer unternehmerischen Freiheit, ihre Dienstleistung frei anzubieten, stark eingeschränkt. Wie die Vorinstanz selber festhält, übersteigt die Nachfrage das Angebot an Standplatzbewilligungen weit. Dies zeigt, dass ein erhebliches privates (wirtschaftliches) Interesse am Erhalt einer Standplatzbewilligung besteht. An der Schwere des Grundrechtseingriffs ändert nichts, dass Inhaber einer städtischen Fahrzeugbewilligung