Zu prüfen ist jedoch, ob Art. 16 Abs. 5 RPB hinreichend bestimmt ist. Auch die Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen an eine Verwaltungsbehörde setzt – neben den Erfordernissen, dass sie durch das kantonale Recht nicht ausgeschlossen ist, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und die Delegationsnorm in einem formellen Gesetz enthalten ist – voraus, dass das Gesetz die Grundzüge der Regelung selbst enthält, soweit die Delegation die Rechtsstellung der Bürger schwerwiegend berührt (VerwGE B 2022/164 vom 2. April 2023 Erw. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 118 Ia 245 Erw. 3b; vgl. auch BGE 130 I 43 Erw.