3.3 3.3.1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 BV). Bei leichten Eingriffen genügt eine Verordnung, sofern die Verordnung ihrerseits mit übergeordnetem Recht in Einklang steht (HÄFELIN / HALLER / KELLER / THURNHERR, SCHWEIZERISCHES BUNDES- STAATSRECHT, ZÜRICH / GENF, 11. AUFL. 2024, RZ. 809 F.). Neben der Normstufe ist auch die Normdichte relevant. Je schwerer ein Grundrechtseingriff