Ob die in der Vorlage an das Stadtparlament genannten zahlenmässigen Begrenzungen (im Total und pro Unternehmen) eine grundsatzwidrige oder grundsatzkonforme Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit darstellen, bildet mangels eines Anfechtungsobjekts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Erw. 1.3.1). Auf die Rüge der Vertreterin der Beschwerdeführerin, wonach eine Begrenzung der verfügbaren Standplatzbewilligungen pro Taxigesellschaft auf höchstens 30 Standplatzbewilligungen gegen den Wettbewerb gerichtet sei, ist deshalb nicht einzugehen.