Sie bilden damit legitime öffentliche (grundsatzkonforme) Interessen für einen Eingriff in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit. Die Beschränkung der verfügbaren Standplatzbewilligungen als solche hat sodann keine wesentlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb, zumal bereits im aktuell geltenden Taxireglement die Befugnis des Stadtrates, die Gesamtzahl der A-Taxi zu begrenzen, normiert ist (Art. 9 Taxireglement) und die Standplatzbewilligungen neu auf höchstens sechs Jahre befristet erteilt werden (Art. 16 Abs. 2 RPB), um die Gleichbehandlung direkter Konkurrenten zu gewährleisten (act. 1–5 S. 9).