4.3) und auch umweltpolitische Gründe sind zu nennen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. 3 RPG, wonach die Energieeffizienz und Nachhaltigkeit ein Kriterium für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber bei der Vergabe der Standplatzbewilligungen sind). Die genannten öffentlichen Interessen verfolgen nicht das Motiv, den Wettbewerb im Taxigewerbe – soweit ein solcher aufgrund des beschränkten Angebots an Taxistandplätzen besteht – zu lenken oder zu verzerren, sondern stellen polizeiliche und umweltpolitische Interessen dar. Sie bilden damit legitime öffentliche (grundsatzkonforme) Interessen für einen Eingriff in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit.